• Was sind Importarzneimittel?

Wer schon einmal in Spanien, Frankreich, Griechenland oder Italien in einer Apotheke Arzneimittel gekauft hat und sich über die niedrigen Preise freuen durfte, weiß: viele Markenarzneimittel sind im europäischen Ausland wesentlich günstiger als bei uns. Denn was Arzneimittel angeht, nimmt Deutschland innerhalb der EU einen Spitzenplatz ein. Die Arzneimittel-Importeure nutzen das Preisgefälle zu den anderen EU-Ländern und bieten viele bekannten Markenarzneimittel hier in Deutschland deutlich preisgünstiger an. Auf diese Weise können wir Preisvorteile von bis zu 30% für Sie als Patient bzw. für Ihre Krankenkasse erzielen. Diese Parallel- bzw. Reimporte werden im übrigen vom Gesetzgeber ausdrücklich gefordert, um niedrigere Preise und damit Kosteneinsparungen bei Arzneimitteln zu gewährleisten.

Beim Parallelimport werden Arzneimittel von multinationalen Pharmakonzernen im Ausland produziert und von deren deutschen Niederlassungen in Deutschland verkauft.

Bei Reimporten werden Arzneimittel von multinationalen Pharmakonzernen in Deutschland produziert und von deren Tochterunternehmen innerhalb der EU verkauft. Die Importeure beziehen dieselben Arzneimittel innerhalb der EU und bieten sie als Importarzneimittel in Deutschland preisgünstiger an.

 

  • Warum werden die vom Arzt verordneten Arzneimittel in der Apotheke ausgetauscht?

Immer wieder werden sich Millionen Versicherte in Deutschland an neue Arzneimittel gewöhnen müssen, weil neue Rabattverträge etlicher gesetzlicher Krankenkassen in Kraft treten. Viele Patienten erfahren dies erst bei der Rezepteinlösung in der Apotheke.

Die Krankenkassen setzen die Apotheker zurzeit heftig unter Druck. Hält die Apotheke sich nicht an die Rabattverträge der jeweiligen Krankenkasse, werden Rezepte retaxiert. Dabei haben die Kassen jedoch jedes Maß verloren, denn sie wollen von den Apotheken nicht die Differenz zurück, die sie wegen der Abgabe eines anderen Medikamentes zu viel bezahlen müssen. Stattdessen retaxieren sie die Apotheken auf null. Es gibt also gar kein Geld, obwohl die Versicherten mit einem Präparat des verordneten Wirkstoffs versorgt wurden.

 

  • Wie lang ist eine ärzliche Verordnung gültig?

Kassenrezepte dürfen 4 Wochen nach Ausstellungsdatum zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden, danach 3 Monate zu Lasten des Patienten. Bei Verordnungen von Betäubungsmittel darf das Rezept nur innerhalb von 7 Tagen beliefert werden. Privatrezepte dürfen innnerhalb von 3 Monaten beliefert werden.

 

  • Wie gestaltet sich die gesetzliche Zuzahlung von Arzneimitteln? Warum sind einige Arzneimittel von der gesetzlichen Zuzahlung befreit?

Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln müssen gesetzlich versicherte Patienten in der Regel 10% des Arzneimittelpreises zahlen, mindestens 5,- €, maximal 10,- € pro Medikament.

Dabei gibt es Ausnahmen:

In bestimmten Fällen können Krankenkassen auf diese Zuzahlung verzichten. Jede Kasse kann nach Abschluss eines Rabattvertrages zur Hälfte oder ganz auf die Zuzahlung für dieses Präparat verzichten. Je nachdem, bei welcher Krankenkasse ein Patient versichert ist, kann es also sein, dass er für ein und dasselbe Medikament, die vollständige, halbe oder gar keine Zuzahlung leisten muss.

Weiter kann der Gesetzgeber besonders preisgünstige Arzneimittel von der Zuzahlung freistellen. Dazu muss das Arzneimittel iim Vergleich mit gleichwertigen Medikamenten, die denselben Wirkstoff enthalten, im Preis wesentlich günstiger sein, d.h. er muss mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag, einem Erstattungshöchstbetrag, liegen.

In jedem Fall gilt, dass sich die Zahl der zuzahlungsfreiten Medikamente laufend ändert. Bei Abgabe erkennt der Apotheker anhand seines Computerprogramms, ob ein Präparat zuzahlungsfrei ist.

Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit einer persönlichen Befreiung des Versicherten von der Zuzahlung, wenn die Belastungsgrenze von 2% des Jahresbruttoeinkommens erreicht ist (chronisch Kranke 1%). Eine solche Befreiung ist unter Vorlage der Belege bei der Krankenkasse zu beantragen.

 

  • Warum fallen manchmal zusätzliche Kosten (auch bei Zuzahlungsbefreiung) für den Patienten an?

Für viele Arzneimittel gibt es gesetzlich vorgeschriebene Festbeträge. Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für ein solches Arzneimittel dann nur bis zu diesem Festbetrag. Die gesetzlichen Vorgaben sehen vor, dass in der Regel zum Festbetrag eine ausreichende Auswahl von vergleichbaren Arzneimitteln zur Verfügung stehen muss, so dass der Arzt zwischen therapeutisch vergleichbaren Arzneimitteln auswählen kann.

Verordnet der Arzt trotzdem ein Arzneimittel, dessen Preis über dem Festbetrag liegt, so muss der Versicherte zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung diesen Differenzbetrag entrichten. Auch von der gesetzlichen Zuzahlung befreite Patienten oder Kinder müssen diesen Differenzbetrag entrichten.